Allgemeines zu den Einreisebestimmungen
Wer aus einem anderen Staat nach Baden-Württemberg einreist, muss die Regelungen der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) in der jeweils geltenden Fassung beachten.
Besondere Bestimmungen gelten nach dieser Verordnung für Personen, die aus einem “Risikogebiet” einreisen. Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Sie wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html veröffentlicht.
Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufge halten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise testen zu lassen und sich bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Die Schule hat im Regelfall keine Kenntnis davon, in welchen Regionen sich die Schülerinnen und Schüler während der Urlaubszeit aufgehalten haben und hat auch keine entsprechende Pflicht nachzuforschen. Die aufgeführten rechtlichen Vorgaben zu befolgen liegt vielmehr in der Verantwortung der Eltern bzw. der Schülerinnen und Schüler.
Entsprechend den aktuellen Vorgaben des Kultusministeriums BW muss deshalb mit Beginn des neuen Schuljahres eine eindeutige Erklärung der Erziehungsberechtigten zum Gesundheitszustand Ihres Kindes der Schule vorgelegt werden – dies betrifft ALLE Schülerinnen und Schüler:
01 Erklärung Erziehungsberechtigte Nach CoronaVO RSG
Die Schülerinnen und Schüler sollen dieses Formular – ausgefüllt und mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten – am ersten Schultag bei ihrer Klassenlehrerin / ihrem Klassenlehrer abgeben.
Zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen, die sicher in der kommenden kalten Jahreszeit auftreten werden und nicht immer zwingend mit dem Coronavirus zu tun haben, finden Sie hier die Handlungsempfehlung in der Übersicht, welche mit dem Landesgesundheitsamt abgestimmt ist und gilt.
Bitte beachten Sie auch: Ab dem 14.09.2020 gilt eine allgemeine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und im Schulhaus!
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